Gründe:
I.
Die am 7. Februar 1962 geborene Klägerin zu 1 ist die allein erziehende Mutter der 1988 bzw. 1994 geborenen Kläger zu 2 und 3. Ihr wurde unter dem 1. Juni 1995 eine Bescheinigung nach § 5 WoBindG erteilt, wonach sie mit ihren beiden Kindern zum Bezug einer Sozialwohnung mit drei Wohnräumen und einer Gesamtwohnfläche bis 75 qm berechtigt ist. Am 28. September 1995 mietete die Klägerin zu 1 zum 15. Oktober 1995 eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 68 qm zu einem Mietpreis von 780 DM monatlich (ohne Heizungs- und Nebenkosten). Am 4. Oktober 1995 beantragte sie beim Beklagten für sich und ihre Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab hierzu an, sie habe bisher bei ihren Eltern gewohnt und nur eine geringe Miete bezahlen müssen; nachdem die Räume für sie und ihre Kinder nicht ausreichten, habe sie ausziehen müssen.