LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.09.2011
6 Sa 294/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; MAVO § 30 Abs. 2; MAVO § 30 Abs. 3; MAVO § 33; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1307/10

Anhörung der Mitarbeitervertretung bei Kündigung einer Altenpflegerin in kirchlichem Altenpflegeheim bei nachlässiger Dokumentation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 294/11

DRsp Nr. 2012/1263

Anhörung der Mitarbeitervertretung bei Kündigung einer Altenpflegerin in kirchlichem Altenpflegeheim bei nachlässiger Dokumentation

1. Der Grundsatzes der subjektiven Determination der Mitteilungspflicht der Arbeitgeberin ist auf die Anhörung der Mitarbeitervertretung in kirchlichen Einrichtungen übertragbar. 2. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht liegt nur dann vor, wenn die Arbeitgeberin der Mitarbeitervertretung bewusst ihr bekannte und ihren Kündigungsentschluss (mit-) bestimmende Tatsachen vorenthält, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung des mitgeteilten Sachverhaltes darstellen sondern diesem erst das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere eigenständige Kündigungsgründe enthalten. 3. Zweifel der Mitarbeitervertretung nach § 30 Abs. 2 und 3 MAVO am Vorliegen der angeführten Kündigungstatsachen bedürfen der Schriftform.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.3.2011 - 9 Ca 1307/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; MAVO § 30 Abs. 2; MAVO § 30 Abs. 3; MAVO § 33; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand: