BSG - Urteil vom 09.09.1998
B 13 RJ 41/97 R
Normen:
SGB X § 24, § 43, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, § 48 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 27

Anhörung von Beteiligten, Umdeutung bei der Rücknahme von Verwaltungsakten, Ausübung von Ermessen

BSG, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 41/97 R

DRsp Nr. 1999/6688

Anhörung von Beteiligten, Umdeutung bei der Rücknahme von Verwaltungsakten, Ausübung von Ermessen

1. Eine Anhörung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil in einem Anhörungsschreiben eine unzutreffende Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Aufhebung, d.h. § 48 anstatt § 45 SGB 10, genannt worden ist.2. Durch § 24 SGB X wird ein Auswechseln der Begründung oder eine Umdeutung des Verwaltungsaktes im anschließenden Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossen.3. Ein nach § 48 SGB X ergangener Bescheid kann nicht ohne weiteres in einen solchen nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Der vorliegende Bescheid muß auch alle Voraussetzungen erfüllen, die für den Erlaß des Bescheides vorliegen müßten, in denen umgedeutet werden soll.4. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung sind im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X Ermessenserwägungen grundsätzlich erforderlich (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96). Sie sind auch in Fällen der Bösgläubigkeit i.S.. von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 = BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17).