Die Anhörungsrüge vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Gegenvorstellung vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
III.Das Ablehnungsgesuch vom 5. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
IV.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger erhob vor dem Sozialgericht München u.a. eine Klage auf Feststellung, dass "die regelmäßige Forderung nach Vorlage lückenloser Kontobewegungen ohne Verdacht auf Sozialleistungsbetrug verfassungs- und völkerrechtswidrig sei".
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|