LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2018
L 16 AS 861/16 (AnhRüge)
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Anhörungsrüge und GegendarstellungGrobes prozessuales UnrechtKorrektur im Wege der richterlichen Selbstkontrolle

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 861/16 (AnhRüge)

DRsp Nr. 2019/8867

Anhörungsrüge und Gegendarstellung Grobes prozessuales Unrecht Korrektur im Wege der richterlichen Selbstkontrolle

1. Auch nach Einführung der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft.2. Zulässig ist eine Gegenvorstellung, wenn dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Gegenvorstellung vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

III.

Das Ablehnungsgesuch vom 5. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

IV.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger erhob vor dem Sozialgericht München u.a. eine Klage auf Feststellung, dass "die regelmäßige Forderung nach Vorlage lückenloser Kontobewegungen ohne Verdacht auf Sozialleistungsbetrug verfassungs- und völkerrechtswidrig sei".