LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2018
L 9 KR 280/18 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 319/17

Anhörungsrüge und GegenvorstellungUmfang des Gehörsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 280/18 B ER RG

DRsp Nr. 2018/16641

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung Umfang des Gehörsanspruchs

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. 2. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 3. Dazu muss das Gericht die Beteiligten darauf hinweisen, auf welche Tatsachen es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt und ihnen Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin und ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 06. Juni 2018 werden zurückgewiesen.

Kosten der Antragstellerin für diese Verfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 06. Juni 2018 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2018 zurückgewiesen, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hatte, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und zur gesetzlichen Pflegeversicherung einschließlich der vom Antragsgegner festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beiträge zu gewähren.