LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2014
L 11 KA 40/14 B RG
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (16) KA 12/07

Anhörungsrüge zu einer RichterablehnungBesorgnis der BefangenheitQuerulatorische EingabenErfordernis einer dienstlichen Äußerung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 40/14 B RG

DRsp Nr. 2015/3469

Anhörungsrüge zu einer Richterablehnung Besorgnis der Befangenheit Querulatorische Eingaben Erfordernis einer dienstlichen Äußerung

1. Von einem offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts ist auszugehen, wenn ein die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, sondern das Vorbringen des Klägers keinen Bezug zu der jeweiligen Person des abgelehnten Richters aufweist und von vornherein ungeeignet ist, das Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Richters zu rechtfertigen. 2. Eine vernünftige Rechtsauffassung erlaubt und verlangt ggf. zur Ressourcenschonung, dass querulatorisch einzuordnende Eingaben nach einer vorherigen sachlichen Bescheidung und einer entsprechenden Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unbeachtet bleiben. 3. Steht der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig fest, bedarf es jedenfalls keiner im Einzelnen begründeten dienstlichen Äußerung.

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung von Vorsitzendem Richter am LSG G wird verworfen. Die Anhörungsrüge wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens,

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I.