Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18.08.2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24.10.2016 gegen das Urteil des Senats vom 18.08.2016, der Klägerin zugestellt am 08.10.2016, ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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