LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.2017
L 9 SO 206/17 B ER RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 85/17 ER

AnhörungsrügeVerbot von ÜberraschungsentscheidungenBeruhen einer Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 206/17 B ER RG

DRsp Nr. 2017/11586

Anhörungsrüge Verbot von Überraschungsentscheidungen Beruhen einer Entscheidung auf einer Gehörsverletzung

1. Das aus Art. 103 GG und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG folgende Gebot rechtlichen Gehörs verlangt von dem entscheidenden Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf (in das Verfahren eingebrachten) Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird. 3. Liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. 4. Von einem Beruhen kann dann ausgegangen werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Unterbleiben des Verstoßes eine günstigere Entscheidung ergangen wäre.

Tenor