LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2007
9 Sa 233/07
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 711/06

Annahmeverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 233/07

DRsp Nr. 2008/1794

Annahmeverzug

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 12.12.2005 fristlos gekündigt. In dem deswegen geführten Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az.: 7 C 2281/05 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der genannten Kündigung zwar nicht fristlos mit Zugang der Kündigung am 14.12.2005, sondern infolge einer durch Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2006 sein Ende gefunden hat.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem am 14.12.2007 verkündeten Urteil, Az.: 9 Sa 234/07, das arbeitsgerichtliche Urteil im Bestandsschutzverfahren abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Entsprechend seiner Entscheidung im Bestandsschutzverfahren hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im vorliegenden Verfahren mit Teil-Urteil vom 13.02.2007 die Klage mit den Anträgen,