LAG Köln - Urteil vom 03.08.2012
5 Sa 252/12
Normen:
ArbZG § 4 ; BGB § 615 ; BGB §§ 293 ff. ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 6
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4340/11

Annahmeverzug des Abreitgebers; Begriff der Pause; Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Pausenanordnung

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 252/12

DRsp Nr. 2012/18884

Annahmeverzug des Abreitgebers; Begriff der Pause; Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Pausenanordnung

1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn die Anordnung gegenüber dem Arbeitnehmer, in Pause zu gehen, unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser seine Arbeitskraft über einen Zeitraum hinaus ununterbrochen anbietet, der über die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes hinausgeht.2. Die Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, in Pause zu gehen, ist wirksam, wenn sie den Vorgaben des § 106 GewO genügt. Sie ist daher daran zu messen, ob sie mit dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages und gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.3. Die Anordnung der Arbeitsunterbrechung verstößt gegen § 4 ArbZG, wenn sie nicht "im Voraus" festgelegt worden ist. Hierfür genügt es, wenn zu Beginn der Pause deren zeitliche Dauer festgelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass die zeitliche Lage der Ruhepause bereits vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt worden ist.