LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2018
5 Sa 399/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 295;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 843/16

Annahmeverzug des Arbeitgebers durch Leistungsangebot des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 399/17

DRsp Nr. 2019/11037

Annahmeverzug des Arbeitgebers durch Leistungsangebot des Arbeitnehmers

Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt nur, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Dabei ist die Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. Mai 2017, Az. 1 Ca 843/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 295;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 monatlich € 2.624,00 brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von monatlich € 1.251,00 netto.