LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2021
8 Sa 393/20
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 815/20

Annahmeverzug des ArbeitgebersEntbehrlichkeit des tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 393/20

DRsp Nr. 2022/7234

Annahmeverzug des Arbeitgebers Entbehrlichkeit des tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung

1. Der Arbeitgber kommt gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer gem. § 294 BGB die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. 2. Der Arbeitgeber kommt durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug, ohne dass es eines - auch nur wörtlichen - Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Denn in der Kündigung liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr anzunehmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.11.2020 - 1 Ca 815/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar bis April 2020, wobei der Kläger jeweils einen monatlichen Bruttobetrag von 1.126,67 EUR begehrt und in seinen Anträgen die durch das Jobcenter gezahlten Beträge in Abzug bringt.