BAG - Urteil vom 08.12.1982
4 AZR 134/80
Normen:
BGB § 242 § 269 § 293 § 297 § 615 § 616 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 41, 123
AP Nr. 58 zu § 616 BGB
ARST 1983, 85
AuB 1984, 25
BB 1983, 314
DB 1983, 395
EzA § 616 BGB Nr. 23
NJW 1983, 1079
SAE 1983, 147
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 609/79
LAG Hamm, vom 06.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 927/79

Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche Modifizierungen

BAG, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen 4 AZR 134/80

DRsp Nr. 2005/1837

Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche Modifizierungen

»1. Lohnzahlungspflicht nach § 616 Abs. 1 BGB besteht nur bei in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegenden subjektiven, nicht jedoch bei objektiven Leistungshindernissen. Daher besteht keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn wegen eingetretener Eisglätte ein im Bergbau beschäftigter Arbeiter die Schachtanlage nicht erreichen kann. 2. In diesen Fällen liegt kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, da Erfüllungsort für die Leistung des Arbeiters die Schachtanlage ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeiter von einem im Auftrag des Arbeitgebers eingesetzten Werkbus von seinem Wohnort zur Schachtanlage befördert wird und der Werkbus wegen Eisglätte nicht verkehren kann. 3. § 615 BGB und § 616 Abs. 1 BGB enthalten dispositives Recht. Im Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Juli 1973 und dem Tarifvertrag über die allgemeinen betrieblichen Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 12. April 1975 ist nur § 616 Abs. 1 BGB abbedungen und modifiziert. Bei der vorliegenden Fallgestaltung besteht danach keine Lohnzahlungspflicht.«

Normenkette:

BGB § 242 § 269 § 293 § 297 § 615 § 616 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: