LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2006
19/11 Sa 2008/05
Normen:
BGB §§ 293 § 294 § 295 § 615 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 177/05

Annahmeverzug im ungekündigten Arbeitsverhältnis - wörtliches Angebot der Arbeitsleistung bei Zuweisung durch Arbeitgeber - kein tatsächliches Leistungsangebot bei unbilliger Zuweisung des Leistungsortes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 19/11 Sa 2008/05

DRsp Nr. 2007/881

Annahmeverzug im ungekündigten Arbeitsverhältnis - wörtliches Angebot der Arbeitsleistung bei Zuweisung durch Arbeitgeber - kein tatsächliches Leistungsangebot bei unbilliger Zuweisung des Leistungsortes

»1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers grundsätzlich eines tatsächlichen Angebots der Arbeitskraft jedenfalls bei feststehendem Arbeitsort und feststehender Arbeitszeit. Muss der Arbeitgeber zunächst dem Arbeitnehmer sagen, wo er zu arbeiten hat und zu welcher Zeit er zu beginnen hat, genügt ein wörtliches Angebot. 2. Die Zuweisung einer Tätigkeit, die von ihrem Arbeitsort her nicht billigem Ermessen entspricht, löst nicht die Verpflichtung des Arbeitemehrs aus seine Arbeitsleistung tatsächlich an diesem Arbeitsort anzubieten.«

Normenkette:

BGB §§ 293 § 294 § 295 § 615 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob der Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit vom 07. März 2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 31. Mai 2005 zustehen.