Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung, Urlaubsabgeltung sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes.
Der Beklagte betreibt eine Liegenschaftsverwaltung und beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer. Die 39 Jahre alte geschiedene Klägerin ist allein erziehende Mutter eines 5-jährigen Sohnes und seit 01. Mai 2003 als kaufmännische Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 1.450,00 bei dem Beklagten beschäftigt. Der von dem Beklagten vorformulierte schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Februar 2004 enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 30 Stunden wöchentlich. Tägliche Arbeitszeit von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr - ohne Pausen -.
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