LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.01.2006
3 Sa 1019/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 465/04

Annahmeverzug infolge unwirksamer Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit - Kausalität bei Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1019/05

DRsp Nr. 2006/19786

Annahmeverzug infolge unwirksamer Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit - Kausalität bei Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes

»1. Der Eintritt der Annahmeverzugsfolgen bei Ausspruch einer unwirksamen Kündigung tritt unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmer eine im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat oder nicht. 2. Eine Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes im Rahmen des Annahmeverzugs ist nur möglich, wenn dieser kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitsleistung erzielt wird.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung, Urlaubsabgeltung sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes.

Der Beklagte betreibt eine Liegenschaftsverwaltung und beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer. Die 39 Jahre alte geschiedene Klägerin ist allein erziehende Mutter eines 5-jährigen Sohnes und seit 01. Mai 2003 als kaufmännische Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 1.450,00 bei dem Beklagten beschäftigt. Der von dem Beklagten vorformulierte schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Februar 2004 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 3 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 30 Stunden wöchentlich. Tägliche Arbeitszeit von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr - ohne Pausen -.