BAG - Urteil vom 07.11.2002
2 AZR 650/00
Normen:
BGB § 615 ; KSchG § 11 ; BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 195/00
ArbG Frankfurt/O. - 9.2.2000 - 1 Ca 3905/99,

Annahmeverzug nach Kündigung - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs; Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 650/00

DRsp Nr. 2003/7954

Annahmeverzug nach Kündigung - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs; Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, so muß er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Er muß dies mit der Erklärung verbinden, daß er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrags annimmt. Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält. 2. Böswillig iSv. § 11 Nr. 2 KSchG handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewußt verhindert. Eine Anrechnung kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet.