BAG - Urteil vom 24.10.1991
2 AZR 112/91
Normen:
BGB § 616, § 296, § 297 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 615 BGB
BB 1991, 2225
BB 1992, 356
DB 1991, 2346
DB 1992, 586
EWiR § 615 BGB 1/92, 249
EzA § 615 BGB Nr. 70
NJW 1992, 932
NZA 1992, 403, 587
NZA 1992, 403
SAE 1993, 96
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 10. August 1990 - 4 Ca 1089/90 -),
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11. Dezember 1990 Düsseldorf - 3 Sa 1363/90 -),

Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

BAG, Urteil vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 112/91

DRsp Nr. 1995/10282

Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

»War der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der - später für unwirksam erklärten - Kündigung und danach infolge Krankheit mehrfach befristet arbeitsunfähig geschrieben, so treten auch in diesem Fall die Verzugsfolgen mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit unabhängig von deren besonderer Anzeige ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - EzA § 615 BGB Nr. 66).«

Normenkette:

BGB § 616, § 296, § 297 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Beklagten als Hausangestellte gegen ein Entgelt von 1. 674, 98 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte überbrachte der Klägerin am Abend des 3. Oktober 1989 ein Kündigungsschreiben, mit dem sie das Arbeitsverhältnis zum 18. Oktober 1989 kündigte. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1989 Klage beim Arbeitsgericht Wesel; in diesem Rechtsstreit (4 Ca 2369/89) wurde durch Urteil vom 18. Januar 1990 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. Dezember 1989 fortbestanden habe.