LAG Köln - Urteil vom 05.12.2006
9 Sa 937/06
Normen:
BGB § 294 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 289
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7601/05

Annahmeverzug; tatsächliches Arbeitsangebot

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 937/06

DRsp Nr. 2007/5843

Annahmeverzug; tatsächliches Arbeitsangebot

»1. Erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse die Mitteilung, der Arbeitgeber habe ihn abgemeldet, so gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet (§ 294 BGB). Er kann dabei verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmeldung bei der Krankenkasse wieder rückgängig macht, und für den Fall der Weigerung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ankündigen. 2. Erklärt eine Mitarbeiterin aus dem Steuerberaterbüro des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, er sei fristlos entlassen, er müsse nicht mehr arbeiten und erhalte auch keinen Lohn, dann stellt dies keine Kündigung dar, sondern nur die Weitergabe einer von dem Arbeitgeber erteilten Meldung.«

Normenkette:

BGB § 294 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aus Annahmeverzug Lohn für die Zeit ab dem 7. August 2005 bis zum 30. September 2005 zu zahlen hat.

Der Kläger, geboren am 7. Juli 1957, war bei der Beklagten seit dem 15. Mai 2004 als Koch beschäftigt, zu einem monatlichen Lohn in Höhe von EUR 1.390,90 brutto - so der Kläger - oder in Höhe von EUR 1.150,00 brutto zuzüglich freie Kost - so die Beklagte -.