LAG Köln - Urteil vom 05.12.2007
8 Sa 1073/07
Normen:
BGB § 611; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 15 Nr. 1; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3468/06

Annahmeverzugsanspruch nach außerordentlicher Kündigung; Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1073/07

DRsp Nr. 2009/13502

Annahmeverzugsanspruch nach außerordentlicher Kündigung; Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung

1. Eine fristwahrende Kündigungsschutzklage beinhaltet die Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, da das Gesamtziel einer Kündigungsschutzklage in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt sondern zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet ist, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen; mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist die Arbeitgeberin ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. 2. Richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Geld, ist die Kündigungsschutzklage jedoch nicht geeignet, eine Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird; die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind.