LAG Chemnitz - Urteil vom 20.01.1999
4 Sa 222/98
Normen:
BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8632/97

Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers bei Obsiegen des Klägers in 1. Instanz; titulierter Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers; Aufforderung des Klägers zur Weiterarbeit beim Arbeitgeber trotz tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch erforderlich? Wenn ein Angebot seitens des Arbeitnehmers zur Weiterarbeit beim Arbeitgeber nicht erfolgt, liegt dann ein böswilliges Verhalten des Arbeitnehmers i.S.d. § 615 Satz 2 BGB vor?

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 222/98

DRsp Nr. 1999/7255

Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers bei Obsiegen des Klägers in 1. Instanz; titulierter Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers; Aufforderung des Klägers zur Weiterarbeit beim Arbeitgeber trotz tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch erforderlich? Wenn ein Angebot seitens des Arbeitnehmers zur Weiterarbeit beim Arbeitgeber nicht erfolgt, liegt dann ein böswilliges Verhalten des Arbeitnehmers i.S.d. § 615 Satz 2 BGB vor?

»kein Fall des § 615 Satz 2 BGB, wenn Arbeitnehmer nach Obsiegen in 1. Instanz und tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch seine Arbeitskraft nicht beim Arbeitgeber anbietet; Arbeitgeber muss Arbeitnehmer trotz Weiterbeschäftigungstitel zur Arbeit auffordern.«

Normenkette:

BGB § 615 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 20.06.1996 bis 31.03.1997 in Höhe von DM 44.924,75 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 19.08.1997.

Der am 11.02.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Elektriker zu einem Monatsgehalt von zuletzt 4.507,50 DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25.01.1996 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.1996 aus verhaltensbedingten Gründen.