LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.08.2018
L 11 KR 2686/18 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1145/18

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bezüglich Beitragsforderungen zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungZulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 2686/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/15877

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bezüglich Beitragsforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beitragsforderung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Antragsgegnerin bereit erklärt hat, den Vollzug der Beitragsforderung auszusetzen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendiert nur die Vollziehbarkeit, aber nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verschiebt die Fälligkeit der Beitragsforderung nicht. Die Fälligkeit beruht auf dem Gesetz und wird nicht erst durch den Beitragsbescheid herbeigeführt. Vielmehr wird durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit der Forderung suspendiert. Da die Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV jedoch von der Fälligkeit der Beitragsforderung abhängen, fallen diese grundsätzlich auch an, wenn eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.07.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.