OVG Bremen - Beschluss vom 21.07.2023
2 B 114/23
Normen:
SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 104/23

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt; Qualifizierte Inaugenscheinnahme im Altersfeststellungsverfahren des § 42f SGB VIII

OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 2 B 114/23

DRsp Nr. 2023/10708

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt; Qualifizierte Inaugenscheinnahme im Altersfeststellungsverfahren des § 42f SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 19. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) durch das Jugendamt der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller meldete sich am 02.10.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Er gab an, am in Afghanistan geboren zu sein. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab für die Fingerabdrücke des Antragstellers zwei Treffer in der Eurodac-Datenbank; den dortigen Einträgen zufolge hatte er am 24.08.2022 in Bulgarien und am 25.09.2022 in Österreich Asylanträge gestellt.