LSG Bayern - Beschluss vom 24.10.2012
L 7 AS 685/12 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2120/12

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 685/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1285

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung

1. Der einstweilige Rechtsschutz dient nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Wenn eine Maßnahme (hier Bewerbungstraining) Gegenstand des Eingliederungsverwaltungsaktes ist, der Maßnahmezeitraum aber während des Eilverfahrens schon endet, hat sich die Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Maßnahme durch Zeitablauf erledigt. Einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG gibt es im Eilverfahren nicht. 2. Wenn infolge der Nichtteilnahme an der Maßnahme eine Sanktion verhängt werden sollte, ist ein gesondertes Eilverfahren möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt (Eingliederungsverwaltungsakt) anzuordnen ist.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer kam im Jahr 2002 nach Deutschland. Er bezieht seit 01.01.2005 zusammen mit seiner Familie, seiner Ehefrau und zwei Kindern, geboren 1990 und 2001, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem ().