Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt (Eingliederungsverwaltungsakt) anzuordnen ist.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer kam im Jahr 2002 nach Deutschland. Er bezieht seit 01.01.2005 zusammen mit seiner Familie, seiner Ehefrau und zwei Kindern, geboren 1990 und 2001, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem ().
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