LSG Bayern - Beschluss vom 18.08.2023
L 7 BA 72/23 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 303
AuA 2023, 59
StB 2023, 302
AE 2024, 15
FA 2024, 123
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 59/23

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einenn Beitragsbescheid zur Sozialversicherung für Mitarbeiter im vom Kläger betriebenen Fitnessstudio

LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2023 - Aktenzeichen L 7 BA 72/23 B ER

DRsp Nr. 2024/58

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einenn Beitragsbescheid zur Sozialversicherung für Mitarbeiter im vom Kläger betriebenen Fitnessstudio

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.682,27 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antrags- und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5.12.2022 gegen den Beitragsbescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2022 in Höhe von zuletzt 58.729,08 €.

Die Bf betreibt ein Fitnessstudio und bietet ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Die Bf setzte diverse Trainer als sog. freie Mitarbeiter ein, die Kurse in den Räumlichkeiten der Bf anboten. Außerdem setzte die Bf weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption ein, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffene stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.