I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.682,27 € festgesetzt.
I.
Die Antrags- und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5.12.2022 gegen den Beitragsbescheid vom 14.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2022 in Höhe von zuletzt 58.729,08 €.
Die Bf betreibt ein Fitnessstudio und bietet ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Die Bf setzte diverse Trainer als sog. freie Mitarbeiter ein, die Kurse in den Räumlichkeiten der Bf anboten. Außerdem setzte die Bf weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption ein, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffene stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.
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