LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2017
L 8 R 615/16 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 2616
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 4/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen SäumniszuschlägeVollzugsrisiko bei BeitragsbescheidenVerschuldenBedingter Vorsatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen L 8 R 615/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2385

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Säumniszuschläge Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden Verschulden Bedingter Vorsatz

1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 2. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind; maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. 3. Für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von einer Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nach der Rechtsprechung des für Betriebsprüfungen zuständigen 12. Senats des BSG auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten. 4. Danach ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthält, er also seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt.