LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2008 L 16 B 12/08 R
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 16 B 12/08 R
DRsp Nr. 2008/20518
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Maßstab für eine Entscheidung im Eilverfahren, ob dennoch die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2SGG eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]