LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2008
L 16 B 12/08 R
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 16 B 12/08 R

DRsp Nr. 2008/20518

Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Maßstab für eine Entscheidung im Eilverfahren, ob dennoch die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;