LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2009
6 Ta 153/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 820 a/07 vom 26.05.2009,

Anordnung der Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahrens bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 153/09

DRsp Nr. 2009/22673

Anordnung der Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahrens bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers

1. Zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers auch in Fällen der Privatinsolvenz nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass der Betroffene zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist; angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen verbleibt dem Schuldner von seinem Einkommen ein Betrag, der vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb (nach Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben) zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist. _

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.05.2009 - 3 Ca 820 a/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Ratenzahlung im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens.