LSG Hamburg - Beschluss vom 25.09.2018
L 1 KR 34/18 KL ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1;

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Versorgung mit medizinischen HilfsmittelnAntrag auf Anordnung der aufschiebenden WirkungPrüfungsbefugnisse der AufsichtsbehördeGrundsatz der VerhältnismäßigkeitAnwendung von ungeklärten Rechtsfragen und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 34/18 KL ER

DRsp Nr. 2018/16620

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung von ungeklärten Rechtsfragen und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

1. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und § 89 SGB IV maßvoll anzuwenden. 2. Die maßvolle Anwendung gebietet unter anderem die aufsichtsrechtliche Zurückhaltung bei der Anwendung von ungeklärten Rechtsfragen oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die mehrere Auslegungen zulassen und deren Auslegung noch ungeklärt ist. 3. Hierzu gehört auch der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zweckmäßigkeit".

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. März 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2018 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen L 1 KR 35/18 KL angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1;

Gründe: