LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.01.2017
L 9 SO 419/16 ER KL
Normen:
SGB XII § 80; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 5;

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Beschlusses einer SchiedsstellePflegeversicherungErmessensentscheidung aufgrund InteressenabwägungRichtiger Antragsgegner

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 419/16 ER KL

DRsp Nr. 2017/1445

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Beschlusses einer Schiedsstelle Pflegeversicherung Ermessensentscheidung aufgrund Interessenabwägung Richtiger Antragsgegner

1. Soll die aufschiebende Wirkung suspendiert werden, ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruchs beim Landessozialgericht notwendig und zulässig. 2. Ob die sofortige Vollziehung anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen ist. 3. Dabei liegt hier die sozialhilferechtliche Besonderheit vor, dass die Klage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII - und analog dieser Vorschrift auch der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung - gegen den anderen Beteiligten und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten ist.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Niedersachsen vom 28.01.2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.391,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 80; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 5;

Gründe