LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.12.2009
6 Ta 269/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 499/08

Anordnung von Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 269/09

DRsp Nr. 2010/4990

Anordnung von Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

Bei Änderung der Vermögensverhältnisse zugunsten der Partei hat das Gericht im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine Verpflichtung zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Form monatlicher Raten zu bestimmen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2009 - 3 Ca 499/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 06.05.2008 getroffenen Zahlungsbestimmung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .

Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine nachträgliche Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 810,99 EUR in Form monatlicher Raten von 30,00 EUR gesehen.