OVG Saarland - Beschluss vom 29.10.2021
2 D 223/21
Normen:
SGB VIII § 65 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 900/21

Anordnungsanspruch der Mutter gegen Träger der Jugendhilfe auf EInsicht in Akten bezüglich eigener Tochter

OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 2 D 223/21

DRsp Nr. 2021/16848

Anordnungsanspruch der Mutter gegen Träger der Jugendhilfe auf EInsicht in Akten bezüglich eigener Tochter

Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten (§ 35 SGB I, §§ 25, 67 bis 85a SGB X, §§ 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2021 - 3 L 900/21 -, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 65 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Einsichtnahme in beim Antragsgegner zur ihrer Tochter C. geführten Akten.