LSG Hessen - Beschluss vom 27.11.2017
L 8 KR 396/17 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 106/17

Anordnungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren auf vorläufige Erteilung der Genehmigung zur Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Sativex gemäß § 31 Abs. 6 SGB V

LSG Hessen, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 396/17 B ER

DRsp Nr. 2017/17680

Anordnungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren auf vorläufige Erteilung der Genehmigung zur Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Sativex gemäß § 31 Abs. 6 SGB V

1. Das Fertigmedikament Sativex basiert im Wesentlichen auf einem Cannabisextrakt und wird als solches vom Regelungsgehalt des § 31 Abs. 6 SGB V erfasst. 2. Mit der Einführung des § 31 Abs. 6 SGB V bestand nicht die Absicht, Sativex als bis dahin einziges zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel von dieser Bestimmung auszunehmen. Ziel der Neuregelung war vielmehr, die Verschreibungsfähigkeit "weiterer" Arzneimittel auf Cannabisbasis herzustellen (BTDrs. 18/8965 S. 21). 3. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch dem Regelungszusammenhang oder den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Einschränkung § 31 Abs. 6 SGB V mit einer bestehenden Verordnungsfähigkeit im Wege des Off-Label-Use zu begründen.

1. Sativex unterfällt den von § 31 Abs. 6 SGB V erfassten Wirkstoffen bzw. Medikamenten ("Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon"). 2. Bei Sativex handelt es sich um ein Fertigarzneimittel, das im Wesentlichen auf einem Cannabisextrakt basiert und als solches vom Regelungsgehalt des § 31 Abs. 6 SGB V erfasst wird.

Tenor