LSG Chemnitz - Beschluss vom 26.03.2024
L 7 AS 13/24 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1413/23

Anordnungsgrund; einstweilige Anordnung; Rechtsschutzbedürfnis; Umsetzung durch Leistungsträger

LSG Chemnitz, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 13/24 B ER

DRsp Nr. 2024/5464

Anordnungsgrund; einstweilige Anordnung; Rechtsschutzbedürfnis; Umsetzung durch Leistungsträger

Setzt ein Leistungsträger eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragsbegehrenden durch Leistungserbringung um, mangelt es seiner Beschwerde nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und ist für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. November 2023 für Dezember 2023 bis Januar 2024 aufgehoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit abgelehnt. Für November 2023 wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu einem Sechstel zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Im Streit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen) zuletzt noch von November 2023 bis Januar 2024.