LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.06.2008
L 2 R 226/08 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 160/08

Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Übergangsgeldzahlungen über dem als notwendig anzusehenden Lebensbedarf

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen L 2 R 226/08 ER

DRsp Nr. 2008/16991

Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Übergangsgeldzahlungen über dem als notwendig anzusehenden Lebensbedarf

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor, wenn erbrachte Übergangsgeldzahlungen spürbar oberhalb des Betrages des im Rahmen von §§ 20ff SGB II bzw. §§ 27ff SGB XII als notwendig anzusehenden Lebensbedarfs und damit oberhalb des Betrages liegen, mit dem der ledige und kinderlose Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreiten müsste, wenn er auf Leistungen nach diesen Gesetzen angewiesen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 160/08