LAG München - Urteil vom 30.03.2006
3 Sa 1036/05
Normen:
BGB § 313 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 20880/04

Anpassung betrieblicher Altersversorgung - Einstandspflicht für Erreichung des Vertragszwecks nur aufgrund vertraglicher Verpflichtung - Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmerrisiko

LAG München, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1036/05

DRsp Nr. 2006/20049

Anpassung betrieblicher Altersversorgung - Einstandspflicht für Erreichung des Vertragszwecks nur aufgrund vertraglicher Verpflichtung - Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmerrisiko

»1. Der Zweck oder das Motiv einer vertraglichen Vereinbarung ist nicht ohne weiteres Bestandteil des Vertragsinhalts. Bei einer Verfehlung des Zwecks oder Nichtverwirklichung des Motivs kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein. Eine Einstandspflicht einer Vertragspartei für die Erreichung des Vertragszwecks besteht nur, wenn eine solche Verpflichtung vertraglich übernommen wurde.2. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und sich daraus ergebende Nachteile in Bezug auf Betriebsrentenansprüche gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 313 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Gehaltserhöhung zum Zwecke der Erlangung einer Betriebsrente in Höhe von 1.650,00 EUR von der Versorgungskasse der M. GmbH e.V..