LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2006
14 (3) Sa 700/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1, 16 ; ZPO § 167 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4801/05

Anpassung der Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz - Begründung der Ungleichbehandlung spätestens bei Geltendmachung des Anspruchs - kein Nachschieben weiterer Gründe - rechtzeitige Anpassungsrüge durch Interessenverband

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 14 (3) Sa 700/06

DRsp Nr. 2007/11658

Anpassung der Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz - Begründung der Ungleichbehandlung spätestens bei Geltendmachung des Anspruchs - kein Nachschieben weiterer Gründe - rechtzeitige Anpassungsrüge durch Interessenverband

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Verhältnis der Arbeitgeberin zu Betriebsrentnern; die Leistungserfüllung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt im Vollzug des Arbeitsvertrages.2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn die Arbeitgeberin die Renten bestimmter Gruppen von Betriebsrentnern anpasst und dabei einzelne Rentner, die die Kriterien der Gruppenbildung erfüllen, ohne sachlichen Grund übergeht.3. Ist der Grund der Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar, muss die Arbeitgeberin ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt.4. Hat die Arbeitgeberin die unterschiedliche Behandlung von Betriebsrentnern zunächst mit einer Stichtagsregelung zum 31.12.2005 begründet und sich erst nach erstinstanzlicher Erfolglosigkeit dieser Begründung auf einen früheren Stichtag berufen, ist ein solches Nachschieben eines anderen Differenzierungsgrundes unzulässig; das Verhalten legt die Vermutung nahe, dass diese Gesichtspunkte ursprünglich nicht maßgeblich waren.