LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
4 Sa 671/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1, 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 316/06

Anpassung der Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz bei Geltendmachung durch Interessenverband

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 671/06

DRsp Nr. 2007/11659

Anpassung der Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz bei Geltendmachung durch Interessenverband

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch auf Ansprüche von Betriebsrentnern anzuwenden.2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn die Arbeitgeberin die Renten nur einzelner Gruppen von Betriebsrentnern anpasst, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt; in gleicher Weise ist sie gehalten, einzelne Betriebsrentner nicht in sachwidriger Weise gegenüber andern Betriebsrentnern zu benachteiligen, indem sie bei gleicher Sachverhaltsgestaltung unterschiedlich verfährt.3. Hat die Arbeitgeberin unabhängig von der von ihr behaupteten Stichtagsregelung bei einer Reihe von Betriebsrentnern nachträgliche Anpassungszahlungen vorgenommen, soweit eine nachträgliche Anpassung seitens dieser Rentner oder den die Rentner vertretenden Verbänden und/oder Gewerkschaften geltend gemacht worden ist, folgt aus dieser tatsächlichen Handhabung ein Vertrauenstatbestand, der die Arbeitgeberin zur Gleichbehandlung aller dieser Betriebsrentner unter den von ihr selbst praktizierten Voraussetzungen unabhängig davon verpflichtet, ob sie (intern) eine Stichtagsregelung zu einem früheren Zeitpunkt für sich festgesetzt hatte.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1, 16 ;

Tatbestand: