LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2016
4 Sa 55/15
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8768/14

Anpassung der Betriebsrente bei ablehnender Anpassungsentscheidung zum falschen AnpassungsstichtagZahlungsklage des Betriebsrentners bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zu Kosten einer Rückdeckungsversicherung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 55/15

DRsp Nr. 2016/16920

Anpassung der Betriebsrente bei ablehnender Anpassungsentscheidung zum falschen Anpassungsstichtag Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zu Kosten einer Rückdeckungsversicherung

1) Fortführung der Grundsätze aus BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/132) Hat der Arbeitgeber eine (ablehnende) Anpassungsentscheidung zum "falschen" Anpassungsstichtag getroffen, so kann die Geltendmachung einer Anpassung bezogen auf diesen ("falschen") Stichtag die dreijährige Geltendmachungsfrist bezogen auf den "richtigen" Anpassungsstichtag nicht wahren. In diesem Fall ist dann aber bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag noch gar keine Anpassungsentscheidung getroffen, sodass eine Geltendmachung noch nach Ablauf des "richtigen" Anpassungszeitraums bis zum folgenden Anpassungsstichtag erfolgen kann.3) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind im Rahmen der vom Arbeitgeber zu treffenden Prognoseentscheidung die Kosten, die bei der Finanzierung von Betriebsrenten über eine Rückdeckungsversicherung entstehen, nicht mit zu berücksichtigen. Es ist vielmehr eine Vergleichsberechnung aufzustellen, ob die Rentensteigerungen, müssten sie unmittelbar aus den Unternehmenserträgen und Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bezahlt werden, zumutbar finanzierbar gewesen wären.

Tenor

1. 2. 3.