LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2010
19 Sa 33/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 416/08

Anpassung der Betriebsrente bei Einstandspflicht der Arbeitgeberin für Leistungskürzungen der Pensionskasse

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 33/09

DRsp Nr. 2010/14476

Anpassung der Betriebsrente bei Einstandspflicht der Arbeitgeberin für Leistungskürzungen der Pensionskasse

1. Hat die Arbeitgeberin keine reine Beitragszusage erteilt sondern laut Arbeitsvertrag "eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt" gewährt, dass sie zu Gunsten des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag an die Pensionskasse der Chemischen Industrie (heute: Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG) abführte und den Arbeitnehmers bei der in Form einer VVaG geführten Pensionskasse angemeldet hat, stellt dies eine beitragsorientierte Leistungszusage dar, aufgrund derer die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse zu verschaffen, für die sie gegebenenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen hat. 2. Die Anpassungspflicht der Arbeitgeberin nach § 16 Abs. 1 BetrAVG umfasst auch die Leistung der Pensionskasse.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18.03.2009 - 11 Ca 416/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand: