LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2007
4 Sa 1097/07
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 3 Ca 949/06 lev - 28.03.2007,

Anpassung der Betriebsrente durch Konzernunternehmen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1097/07

DRsp Nr. 2007/18077

Anpassung der Betriebsrente durch Konzernunternehmen

»Die "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers" im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmt sich auch bei einem konzernabhängigen Unternehmen ausschließlich nach der wirtschaftlichen Lage dieses als Arbeitgeber verpflichteten Unternehmens und nicht nach der wirtschaftlichen Lage des gesamten Konzerns.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen.

II.

Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:

1. Die von der Beklagten vertretene Auffassung eines "Berechnungsdurchgriffs zu Lasten des Gläubigers" scheitert bereits daran, dass eine solche Auffassung gegen das Gesetz verstoßen würde und damit bereits ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Regelung in § 16, 17 Abs. 3 BetrAVG unzulässig ist.

a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann von der Regelung in § 16 BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, d. h. eine Änderung der Regelung in § 16 BetrAVG ist nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich - sieht man von der hier nicht in Betracht kommenden Fallgestaltung in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG ab.