LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2009
9 Sa 280/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BertVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 16 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 16 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 30 c Abs. 4; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Anpassung der Betriebsrente eines regionalen Energieversorgungsunternehmens; Zustimmungsfiktion bei nachvollziehbarer Anpassungsentscheidung; Detaillierungsgrad der Anpassungsentscheidung; Auswahl der zutreffenden Verbraucherpreisindices; Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 280/09

DRsp Nr. 2010/340

Anpassung der Betriebsrente eines regionalen Energieversorgungsunternehmens; Zustimmungsfiktion bei nachvollziehbarer Anpassungsentscheidung; Detaillierungsgrad der Anpassungsentscheidung; Auswahl der zutreffenden Verbraucherpreisindices; Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin

1. Um die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrVG auszulösen bedarf es einer Darstellung, die es dem Versorgungsempfänger ermöglicht, die Anpassungsentscheidung - ggf. unter Hinzuziehung eines Dritten - nachzuvollziehen. 2. Dem Arbeitgeber sind subjektive Elemente der Entscheidung und konsequent auch der Mitteilung zuzugestehen. 3. Erforderlich ist ein derartiger Konkretisierungsgrad der als Grundlage der Anpassungsentscheidung mitgeteilten Einzeltatsachen, dass diese im Hinblick auf das Ergebnis einer Beurteilung auf ihre Überzeugungskraft zugänglich sind. Welche dies mit welchem Konkretisierungsgrad sind, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. 4. Der Anpassungsbedarf ist für die Zeit bis incl. 31.12.2002 anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4 Personen Haushalte mittleren Einkommens und danach nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) getrennt zu berechnen.