LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2021
6 Sa 1507/19
Normen:
AktG § 302 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 2; HGB § 289; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 80/19

Anpassung der Betriebsrente nach billigem ErmessenAnpassung der Betriebsrente an KaufkraftverlustWirtschaftliche Lage des Unternehmens als Anknüpfungspunkt für Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1507/19

DRsp Nr. 2022/8681

Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an Kaufkraftverlust Wirtschaftliche Lage des Unternehmens als Anknüpfungspunkt für Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

1. Der Arbeitgeber entscheidet gemäß entsprechender Anwendung des § 315 BGB nach billigem Ermessen über die alle drei Jahre vorzunehmende Anpassung der betrieblichen Altersversorgung. 2. Der Arbeitgeber hat die Beweislast für die ordnungsgemäße Ausübung des billigem Ermessens und der Berücksichtigung der Umstände im Rahmen der Anpassung (§ 16 BetrAVG). 3. Die Anknüpfung der Anpassung an die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und nicht an den Kaufkraftverlust ist rechtmäßig.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2019 - 14 Ca 80/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 302 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 2; HGB § 289; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 258;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2019.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der „A“, die Wursthüllen und Cellulose-Schwammtuch entwickelt, herstellt und vertreibt. Die Beklagte ist schwerpunktmäßig mit der Entwicklung und Herstellung dieser Produkte betraut.