LAG Köln - Urteil vom 09.12.2009
8 Sa 1004/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; AGG § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 260
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10926/07

Anpassung der Betriebsrente; unbegründete Klage bei negativem Anpassungspotential im Geschäftsergebnis; wirksame Regelungen zur Dynamisierung von Versorgungsansprüchen in der Leistungsordnung des Essener Verbandes

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1004/08

DRsp Nr. 2010/5842

Anpassung der Betriebsrente; unbegründete Klage bei negativem Anpassungspotential im Geschäftsergebnis; wirksame Regelungen zur Dynamisierung von Versorgungsansprüchen in der Leistungsordnung des Essener Verbandes

1. Für das bei der Betriebsrentenanpassung zugrunde zu legende Geschäftsergebnis gilt, dass zur Ermittlung des Anpassungspotentials einmalige außerordentliche Erträge nicht zu berücksichtigen sind. Ergibt sie hiernach unter Berücksichtigung des Substanzerhaltungsaufwandes sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ein sog. negatives Anpassungspotential, hat die geltend gemachte Betriebsrentenanpassung zu unterbleiben. 2. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG liegt nicht vor, soweit in einer Leistungsordnung für Betriebsrentenansprüche zwischen Erfüllern und Anwartschaftern nach Grundsätzen differenziert wird, die bereits in den Bestimmungen des BetrAVG angelegt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 - 7 Ca 10926/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16; AGG § 2 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand