LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2021
6 Sa 480/20
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 60/16

Anpassung der BetriebsrenteZinsen auf BetriebsrenteKein Verstoß des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gegen Verschlechterungsverbot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 480/20

DRsp Nr. 2022/1372

Anpassung der Betriebsrente Zinsen auf Betriebsrente Kein Verstoß des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gegen Verschlechterungsverbot

1. Zinsen auf einen Betriebsrentenanspruch können erst ab der Rechtskraft der Entscheidung verlangt werden. 2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das europarechtliche Verschlechterungsverbot vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 23. November 2016 – 10 Ca 60/16 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 EUR (in Worten: Vierhundertneununddreißig und 92/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf eine monatliche Zahlung ab dem Monat Dezember 2016 in Höhe von 16,92 EUR (in Worten: Sechzehn und 92/100 Euro) weitere Betriebsrente über die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. gezahlten 920,07 EUR (in Worten: Neunhundertzwanzig und 07/100 Euro) brutto monatlich hinaus, zu zahlen.