Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer unzulässige Beiladung im Revisionsverfahren
BSG, Beschluß vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 1 RR 2/88
DRsp Nr. 1998/7898
Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer unzulässige Beiladung im Revisionsverfahren
1. Die Innungsmitglieder des hinzukommenden Bereichs und ihre Beschäftigten dürfen zum Rechtsstreit über die Genehmigung einer Satzungsänderung, mit der die klagende Innungskrankenkasse ihren Kassenbezirk erweitert, nicht nach § 75 Abs. 2SGG beigeladen werden.2. Auch noch im Revisionsverfahren ist eine unzulässige Beiladung aufzuheben (Anschluß an BSG vom 23.1.1980 - 12 RK 53/79 = SozR 1500 § 75 Nr. 27 und BSG vom 7.9.1989 - 8 RKn 5/88 = § 70 Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]