LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2012
6 Sa 1511/12
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 313 Abs. 1; LPVG NW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1490/12

Anpassung einer Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1511/12

DRsp Nr. 2013/7419

Anpassung einer Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

1. Enthält eine Versorgungsordnung eine aus den 1970er Jahren stammende Regelung, die vorsieht, dass Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Betriebsrente erwerben, so handelt es sich um eine feste Altersgrenze, sofern der Bezug einer anrechenbaren Sozialversicherungsrente zwar der Regelfall, aber nicht Voraussetzung für den Erwerb der Betriebsrente ist. In einem solchen Fall führt die Abschaffung des vorzeitigen Altersrentenbezugs für Frauen in der gesetzlichen Rente nicht zu einer Anpassung der Versorgungsordnung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, weil es an einer Regelungslücke fehlt.2. Es bleibt offen, ob bei dieser Ausgangslage eine Anpassung gemäß § 313 Abs.1 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen kann. Eine solche Anpassung ist im Anwendungsbereich des LPVG NW jedenfalls nur unter Beteiligung des Personalrats möglich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.07.2012 - 6 Ca 1490/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 313 Abs. 1; LPVG NW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin bereits ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Betriebsrente hat.