LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2018
1 Sa 17/17
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 559
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4622/16

Anpassungsprüfungspflicht für eine Betriebsrente aus Versicherungen bei dem BVV-Versicherungsverein a.G. und der BVV-Versorgungskasse e.V.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 17/17

DRsp Nr. 2018/12555

Anpassungsprüfungspflicht für eine Betriebsrente aus Versicherungen bei dem BVV -Versicherungsverein a.G. und der BVV -Versorgungskasse e.V.

1. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG in der Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.2. Die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht erstreckt sich nicht auf kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen.3. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen vor, soweit die betriebliche Altersversorgung durch den BVV Versicherungsverein a.G. durchgeführt wird. Sie liegen nicht vor, soweit die Durchführung über die BVV Versorgungskasse e.V. erfolgt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.06.2017 - 15 Ca 4622/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,60 Euro brutto (restliche BVV -Rente, Tarif RA) für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2017 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.

2. 3. II. III. IV.