LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
6 Sa 152/18
Normen:
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 1 a Abs. 1; RL 98/59/EG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 582/17

Anrechenbarkeit; Betriebsänderung; Betriebsstilllegung; Einigungsstellenverfahren; Interessenausgleich; Konsultationspflichten; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleichsanspruch; Regelwert; Verrechenbarkeit; Zweckidentität; Verrechenbarkeit von Nachteilsausgleichsanspruch und Anspruch auf Sozialplanabfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 152/18

DRsp Nr. 2019/13694

Anrechenbarkeit; Betriebsänderung; Betriebsstilllegung; Einigungsstellenverfahren; Interessenausgleich; Konsultationspflichten; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleichsanspruch; Regelwert; Verrechenbarkeit; Zweckidentität; Verrechenbarkeit von Nachteilsausgleichsanspruch und Anspruch auf Sozialplanabfindung

Tenor

I.

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 - 2 Ca 582/17- teilweise abgeändert, soweit die Klage auch hinsichtlich des Nachteilsausgleichsanspruchs abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 1.908,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 1 a Abs. 1; RL 98/59/EG Art. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

1. 2. 3. 4.