LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2021
8 Sa 321/20
Normen:
BGB § 818 Abs. 3; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 282/20

Anrechenbarkeit durch VergleichsregelungBerücksichtigung von Arbeitslosengeld im VergleichAnforderungen an § 814 Alt. 1 BGBKeine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB mangels restlosem Verbrauch von Gehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 321/20

DRsp Nr. 2022/4461

Anrechenbarkeit durch Vergleichsregelung Berücksichtigung von Arbeitslosengeld im Vergleich Anforderungen an § 814 Alt. 1 BGB Keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB mangels restlosem Verbrauch von Gehalt

1. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vergleich von den gesetzlichen Anrechenbarkeitsregelungen abweichen, dann müssen sie das ausdrücklich so vereinbaren. 2. Der Arbeitnehmer darf - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - im Wege des Vergleichs nicht mehr als die übliche Vergütung durch zusätzliche Zahlungen wie z.B. Arbeitslosengeld erhalten. 3. Anforderungen an bewusste Zahlungen nach § 814 Alt. 1 BGB und Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2020 - 2 Ca 282/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an ihn ausgezahlte Nettobeträge zurückzuzahlen.

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Am 09.10.2018 sprach die Klägerin eine fristlose Kündigung aus. Vor dem Arbeitsgericht Mainz, Verfahren 2 Ca 1444/18, schlossen die Parteien am 19.08.2019 - bei umgekehrten Parteirollen- den folgenden Vergleich: