LSG Sachsen - Beschluss vom 26.07.2017
8 AS 640/15 B KO
Normen:
RVG § 15a; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorbem. Teil 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 423/15

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsvergütung; Staatskasse; Wahlfreiheit des Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 8 AS 640/15 B KO

DRsp Nr. 2017/13820

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsvergütung; Staatskasse; Wahlfreiheit des Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren

Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sind auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nur anzurechnen, soweit sie tatsächlich erfolgt sind.

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Juni 2015 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 438,85 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorbem. Teil 3 Abs. 4;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe von aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende.